Hinweise zu den Neuregelungen des Geldwäschegesetzes (GwG) ab dem 01. Januar 2020


Das Geldwäschegesetz (GwG) ist zum 01. Januar 2020 geändert worden. Mit dieser Änderung sind verstärkte Identifizieruns-, Prüf- und Meldepflichten für Notare eingeführt worden. Für Notare und Notarinnen bestehen diese Pflichten vor allem in den

  • Bereichen des gesamten Immobilienrechts (einschließlich Sondereigentum und Erbbaurechten),
  • bei sämtlichen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen und
  • allen Verwahrungstätigkeiten.


Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten der Notare gehören eine konkrete Risikobewertung, die Identifizierung der formell Beteiligten und die Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten.


Dokumentations- und Identifizierungspflichten der Notare

Jeder geldwäscherelevante Vorgang ist bei Beginn der notariellen Tätigkeit auf das konkrete Geldwäscherisiko zu prüfen. Die Vornahme und das Ergebnis der konkreten Risikobewertung sind von den Notaren zu dokumentieren. Die Dokumentation ist aufzubewahren.

Alle formell Beteiligten müssen unbedingt anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises identifiziert werden. Bei EU-Bürgern reicht dazu die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines Reisepasses. Bei Staatsbürger außerhalb der EU erfolgt die Identifizierung mittels eines gütligen anerkannten Reisepasses.


Auch die wirtschaftlich Berechtigten müssen identifiziert werden, auch dann, wenn sie formell an dem Geschäft nicht beteiligt sind. Genannt und identifiziert werden muss dabei jede Person, auf deren Veranlassung das konkrete Rechtsgeschäft vorgenommen wird und/oder die mehr als 25 % der Kapital- und Stimmanteile einer Gesellschaft halten oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.


Notare sind zur Einholung einer Auskunft aus dem Transparentregister ab dem 01. Januar 2020 verpflichet, wenn eine juristischen Personen des Privatrechts (etwa AG, GmbH) oder eingetragenen Personengesellschaften (z. B. oHG, KG, nicht aber GbR) an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist.

Ersatzweise genügt auch die Vorlage eines Nachweises der Registrierung in dem anderen Register bzw. die Einsichtnahme in dieses Register (insbesondere Einsicht in Gesellschafterliste bei einer GmbH). Erforderlich ist jedoch, dass der betroffene Beteiligte mitteilt, dass die Angaben in diesem Register auch ein vollständiges Bild über die wirtschaftlich Berechtigten geben.

Die Registrierungspflicht im Transparenzregister – und damit auch die Einsichtspflicht – gilt zunächst nur für inländische Gesellschaften. Ausländische Gesellschaften müssen sich dann registrieren lassen, wenn sie eine Immobilie in Deutschland erwerben. Ohne Registrierung besteht bei solchen ausländischen Gesellschaften ein Beurkundungsverbot.

Je nach konkretem Einzelfall sind auch zusätzliche Maßnahmen zur Identifizierung der wirtschaftlichen Berechtigten durchzuführen.



Beurkundungsverbot

Legt ein Mandant eine schlüssige Dokumentation über die Eigentums- und Kontrollstruktur nicht vor bzw. ist die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht sicher zu ermitteln besteht für Notare ein Beurkundungsverbot.


Meldepflichten der Notare

Notare sind verpflichtet Vorgänge, die verdächtig sind im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu stehen, zu melden an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit "FIU").

Eine Meldung ist an die FIU abzugeben,

  • bei positiver Kenntnis darüber, dass der beurkundete oder zu beurkundende Vorgang der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt wurde oder wird („Wissensmeldung“) oder
  • bei der Kenntnis über Vorgänge und Sachverhalte gemäß § 43 Abs. 6 GwG („Sachverhaltsmeldung“).


Bei bestehender Meldepflicht an die "FIU" besteht möglicherweise auch die Pflicht zur Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister. Diese Meldepflicht an das Transparentregister liegt vor, wenn eine Gesellschaft ihrer Pflicht zur Eintragung in das Transparenszregisters oder eines weiteren Registers (Handels-, Vereins-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister) nicht nachgekommen ist.